Kamine und Feinstaub
In den Medien wird Momentan viel
über das Thema Feinstaub und Kamine berichtet. Leider hat sich
die Presse zur Aufgabe gemacht die Verbraucher zu verwirren
anstatt zu informieren. Aus diesem Anlass finden Sie hier eine
Stellungnahme mit Fakten zum Thema.
Feinstaub: Presse und Fakten
Die aktuellen Pressemitteilungen verunsichern die Interessenten
und Betreiber von Holzfeuerstätten. Leider sind die Berichte
mehrheitlich unvollständig und verzerrend.
Der Verbraucher wird in unverständlicher Weise irritiert.
Hier die tatsächlichen Fakten:
Die Novelle der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) -
Kleinfeuerungsanlagenverordnung befindet sich derzeit noch im
Entwurfsstadium. Da Bundestag und Bundesrat darüber noch
beschließen müssen, ist laut Umweltbundesamt mit einer Umsetzung
voraussichtlich erst Frühjahr / Sommer 2008 zu rechnen. Im
Entwurf sind 2 Stufen der Verschärfung bestehender
Abgasgrenzwerte geplant.
Die erste Stufe der BImSchV wird 2008 kommen, die zweite Stufe
mit nochmaliger Verschärfung der Grenzwerte erst 2015.
Wer ist wann und wie betroffen?
1.) Feuerstätten, die vor offizieller Verabschiedung der ersten
Stufe BimSchV in Betrieb gehen bzw. gegangen sind:
Bestehende Einzelraumfeuerstätten (Öfen, Kamine, Kachelöfen) die
den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemäß erster Stufe
BImSchV durch Herstellerbescheinigung oder einmalige
Vor-Ort-Messung erbringen, können weiter betrieben werden. Es
sind keine wiederkehrenden Messungen vorgesehen.
Nur Feuerstätten, welche diese Grenzwerte nicht erfüllen, müssen
mit einem Staubfilter nachgerüstet, ausgetauscht oder außer
Betrieb genommen werden.
Für die Außerbetriebnahme gilt folgende Übergangsregelung:
Feuerstätten, welche vor 1975 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme
Ende 2014
Feuerstätten, welche vor 1985 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme
Ende 2017
Feuerstätten, welche vor 1995 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme
Ende 2020
Feuerstätten, welche ab 1995 geprüft wurden*: Außerbetriebnahme
Ende 2024
Mit anderen Worten: Altanlagen können rund 30 Jahre alt werden,
bis die Stillegung droht. Ferner besteht gegebenenfalls immer
noch die Möglichkeit einen Filter nachzurüsten. Bis die
Stillegungsfristen greifen, wird es sicher preiswerte und
praktikable Nachrüstfilter geben.
*Das Prüfdatum findet sich auf dem Typenschild der Feuerstätte
und kann natürlich auch bei uns erfragt werden.
Offene Kamine dürfen seit Jahren ohnehin nur 'gelegentlich'
betrieben werden und bleiben von den neuen Vorschriften gänzlich
unbehelligt! Offene Kamine sind Kamine ohne Feuerraumtür und
Kamine, deren Feuerraumtür bestimmungsgemäß nicht selbsttätig
schließt ('Bauart A').
2.) Feuerstätten, die heute gekauft werden und / oder noch vor
Gültigkeit der ersten Stufe in Betrieb gehen sollen:
Wenn der Entwurf in der derzeitigen Fassung umgesetzt wird, ist
davon auszugehen, dass 'DINplus' zertifizierte Feuerstätten oder
Feuerstätten mit 'EFA-Qualitätssiegel' die Anforderungen
problemlos erfüllen werden. Feuerstätten, welche diese
Zertifizierung besitzen, werden also unbefristet weiter
betrieben werden dürfen. Der Kunde ist also gut beraten, wenn er
sich eine 'DINplus' oder 'EFA-Qualitätssiegel' ausgezeichnete
Feuerstätte kauft oder sich zumindest bescheinigen lässt (Herstellererklärung),
dass die Feuerstätte der Begierde die Anforderungen der ersten
Stufe erfüllt.
Die 'DINplus'-Zertifizierung und die 'EFA-Qualitätsprüfung' sind
freiwillige Sonderprüfungen, denen Abgas- und Leistungswerte zu
Grunde liegen, welche die Anforderungen aller einschlägigen
deutschen Pflichtprüfungen weit übertreffen.
3.) Feuerstätten, die nach
offizieller Verabschiedung der ersten Stufe in Betrieb gehen (voraussichtlich
Mitte 2008):
Diese Feuerstätten müssen die neuen Grenzwerte der ersten Stufe
einhalten. Sie müssen jedoch nicht die Werte der 2. Stufe
einhalten. Mit einer 'DINplus' zertifizierten oder 'EFA-Qualitätssiegel'
ausgezeichneten Feuerstätte ist der Kunde 'auf der sicheren
Seite'. Feuerstätten, welche die Anforderungen der ersten Stufe
erfüllen und vor der zweiten Stufe in Betrieb gehen, werden
Bestandsschutz haben, wenn die zweite Stufe verbindlich wird.
4.) Feuerstätten, die nach offizieller Verabschiedung der
zweiten Stufe in Betrieb gehen (voraussichtlich 2015):Nur
Feuerstätten, welche ab 2015 in Betrieb gehen, müssen die
Anforderungen der zweiten Stufe der BimSchV erfüllen. Bis dahin
ist noch viel Zeit, die 'Spreu vom Weizen zu trennen'. Anbieter
von einfachen Billigfeuerstätten werden zugunsten von Anbietern
innovativer Feuerstätten mit modernster Verbrennungstechnik und
besten Abgaswerten vom Markt verschwinden. Dagegen ist im Sinne
unserer Umwelt nichts einzuwenden.
5.) Sonderregelungen für Grund- und Kachelöfen
Für Grundöfen und eingemauerte Öfen wie Kamineinsätze oder
Kachelofeneinsätze sieht die Novelle der BImSchV
Sonderregelungen vor, da diese Öfen aufgrund ihrer Bauweise nur
mit hohem Aufwand austauschbar sind.Für neue und alte Grundöfen,
also Wärmspeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien,
sollen andere Anforderungen gelten, als für
Einzelraumfeuerungsanlagen:
Neue Grundöfen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle errichtet
werden, müssen ab 2012 mit einem geeigneten Staubfilter
ausgerüstet werden.
Grundöfen, die vor 2012 errichtet wurden, benötigen den Filter
erst ab 2015.
Auf den Einbau eines Filters kann in beiden vorstehenden Fällen
verzichtet werden, wenn durch Vor-Ort-Messung des
Schornsteinfegers nachgewiesen werden kann, dass die Grenzwerte
der ersten Stufe eingehalten werden.
Für eingemauerte Kachelöfen gilt:
Wird ein Kachelofen nach Inkrafttreten der Verordnung gebaut,
benötigt er wie jeder andere Kaminofen auch eine Typprüfung (Herstellersache),
um zu belegen, dass er die Grenzwerte einhält.
Alle bestehenden eingemauerten Kachelöfen sollen ab 2015 die
Grenzwerte der ersten Stufe einhalten.
Auf den Einbau eines Filters kann verzichtet werden, wenn durch
Vor-Ort-Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden kann,
dass die Grenzwerte der ersten Stufe eingehalten werden.
Feinstaubfilter und Fazit: Die Presse erweckt den Eindruck,
jeder Feuerstättenbesitzer müsste demnächst einen Filter
nachrüsten und dafür 1.200,- Euro einkalkulieren. Aus unserer
Sicht: Sensationslust und Panikmache.
Wenn Sie diese Zusammenfassung gelesen haben, wissen Sie jetzt,
dass es viele Feuerstätten gibt, welche die Anforderungen der
ersten Stufe BimSchV schon heute problemlos erfüllen. Sie wissen
auch, dass diese aus heutiger Sicht unbefristet betrieben werden
können und zwar ohne Filternachrüstung!
Altananlagen können wie oben ausgeführt ein stattliches Alter
erreichen. Wer diese dann noch nach rund 30 Jahren weiter
betreiben will, darf auf die Entwicklung preiswerter und
praktikabler Nachrüstfilter hoffen. Bis zum Ablauf der
Äbergangsfristen sind ja noch ein paar Jahre Zeit. Mehrere
Hersteller von Feuerstätten und Forschungsunternehmen arbeiten
heute bereits intensiv an geeigneten Lösungen. Auch wir arbeiten
bereits an vielversprechenden Lösungsansätzen. Heute schon einen
Marktpreis von 1.200,- Euro in der Presse verlauten zu lassen,
ist übereilt und aus unserer Sicht nicht realistisch. Das
Bundesumweltministerium schätzt derzeit Kosten von unter 200,-
Euro bis 500,- Euro. Wir glauben an Lösungen die im Verkauf noch
darunter liegen können!
In unserem Entwicklungslabor arbeiten wir stets an der
Optimierung der Verbrennungstechnik unserer Öfen. Wir werden
sehen: Die Werte der zweiten Stufe lassen sich möglicherweise
sogar ohne Filtermaßnahmen erreichen. Wir forschen für Sie und
für die Umwelt.
Vorbehalte und Hinweise: Wir haben diese Erklärung mit Blick auf
unseren Haupt-Kundenkreis verfasst, also mit Blick auf die
Interessenten und Betreiber von Kaminen, Kaminöfen und
Kachelöfen. Zentralheizungen, Herde und Sonderformen sind in
dieser Erklärung nicht behandelt. Die getroffenen Aussagen
spiegeln unseren aktuellen Wissenstand wieder. Wir haben keinen
Einfluss darauf, ob Bundestag, Bundesrat oder sonstige Stellen
Änderungen an den derzeitigen Entwürfen und Grundlagen
beschließen. Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes ist jedoch
nicht mit einer weiteren Verschärfung des Entwurfes zur BimSchV
zu rechnen. Man geht eher davon aus, dass es allenfalls zu einer
Abmilderung kommen könnte.
Regionale und örtliche Auflagen und Beschränkungen für
Aufstellung und Betrieb von Feuerstätten sind an dieser Stelle
unberücksichtigt. Dazu können Bezirksschonsteinfegermeister und
/ oder Bauämter Auskunft geben.
Fast alle Nordic Fire Kaminöfen
entsprechen die neue Verordnungen!
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